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SG Berlin Urteil vom 19.11.2014 - S 30 R 1853/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes. angefochtener Verwaltungsakt. Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 86 SGG ist nicht auf den Fall der Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes anwendbar. § 96 Abs. 1 SGG findet im Falle der Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes während des Vorverfahrens keine analoge Anwendung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Vormerkung weiterer Zeiten als Berufsmusiker in R vom 7. Oktober 1971 bis 9. Oktober 1974 unter Berücksichtigung der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2.

Der am 1944 in I (Russland) geborene Kläger beantragte am 11. April 2006 die Klärung seines Rentenkontos.

Mit Bescheid vom 1. April 2008 stellte die Beklagte in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltene Daten verbindlich fest.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2008 Widerspruch.

Mit Bescheiden vom 16. März 2009 und 27. Mai 2009 erkannte die Beklagte weitere Zeiten als glaubhaft gemacht an.

Auf den Antrag des Klägers vom 10. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. August 2009 (Rentenbescheid vom 7. Oktober 2009). Der Rentenbescheid vom 7. Oktober 2009 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid erheben könne. Der Kläger erhob gegen den Rentenbescheid mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 Widerspruch. Die Beklagte stellte die Rente mit Bescheid vom 16. Februar 2010 neu fest. Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 stellte die Beklagte eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Februar 2008 fest, die sie am 3. September 2010 neu feststellte und ab 1. Juli 2011 mit Bescheiden vom 7. Juni 2011 und 21. Novemb...

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