Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II. Berücksichtigung von Vermögen. Verkauf von Immobilien. Wochenendgrundstück. Unwirtschaftlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1) Der Begriff der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit " beim Verkauf von Immobilien ist im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 Satz 1 SGB 2 auszulegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Das hat zur Folge, dass der Hilfesuchende bei der Vermögensverwertung auch deutlich höhere Verluste als zehn Prozent hinnehmen muss.
2) Die Tatsache, dass es sich bei dem zu verwertenden Grundstück um ein Erbgrundstück handelt, das sich seit dem Jahre 1914 in Familienbesitz befindet und der Familie zur Erholung dient, stellt keine besondere Härte dar; denn der Besitz eines Wochenend- und Sommergrundstücks geht über die gewöhnlichen Lebensverhältnisse eines Hilfesuchenden hinaus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung zusammenlebt, begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sein Antragsformular ging am 3. November 2004 beim Beklagten ein. Zu dieser Zeit war die Ehefrau des Klägers erwerbstätig. Mit Bescheid vom 16. März 2005 bewilligte der Beklagte die begehrten Leistungen als Darlehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März Widerspruch ein. Der Fortzahlungsantrag des Klägers ging am 1. April 2005 beim Beklagten ein. Seit diesem Zeitpunkt war seine Ehefrau arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 versagte der Beklagte die Fortzahlung der Leistungen, weil der Kläger seinen Lebensunterha...