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SG Berlin Urteil vom 11.10.2004 - S 18 KN 13/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebene mit eigener Rente. Begrenzung der Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Regelungen des § 22b FRG sind verfassungsgemäß (vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2).

2. Aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten erfasst der in § 22b FRG verwendete Begriff Hinterbliebene. Die hier umgesetzte Auslegung folgt unmittelbar aus dem mit der Einführung gerade des § 22b FRG vollzogenen Systemwechsel hinsichtlich der Gewährung von Leistungen an FRG-Berechtigte. Es handelt sich selbst für Berechtigte aus eigenem Recht nicht mehr um Leistungen aus einer (fingierten) Rentenversicherung sondern um eine Fürsorgeleistung, die lediglich hinsichtlich der Berechnung des Leistungsbetrages auf eine rechtstechnische Fiktion einer Rentenversicherung zurückgreift und sich hinsichtlich der Leistungshöhe an der Eingliederungshilfe, auf dem Niveau einer bloßen Grundsicherung orientiert (vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 aaO). Insofern ist die neue Formulierung durch den Gesetzgeber im Rahmen des RVNG nicht gelungen. Wollte man § 22b FRG so auslegen, dass er für Leistungen an Hinterbliebene keine Geltung beanspruchen könne, wäre der Systemwechsel gegenüber den Hinterbliebenen (mit Ausnahme des § 22 Abs 4 FRG) rechtspraktisch nicht vollzogen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung, die durch den Wortlaut der Vorschrift nicht geboten erscheint, ist aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen (entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R aaO).

3. Eine Berücksichtigung von 25 Entgeltpunkten aus eigenem Recht sowie zusätzlich 15 Entgeltpunkten aus abgeleitetem Recht für die Hinterbliebenenrente ist nicht hinnehmbar. Mit dem Ergebnis ...

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