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SG Berlin Urteil vom 10.11.2009 - S 94 AS 2311/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung. ergänzende Sozialhilfe. Hilfe in sonstigen Lebenslagen

 

Orientierungssatz

Einem Hilfebedürftigen, der laufende Leistungen nach SGB 2 bezieht und der aufgrund einer Aids-Erkrankung einen dauerhaft erhöhten Bedarf an Reinigungs-, Körperpflege- und Desinfektionsmitteln hat, ist mangels Rechtsgrundlage im SGB 2 Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem § 73 SGB 12 in Form von Zuschüssen zu gewähren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen B 14 AS 13/10 R)

 

Tenor

Der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 dem Grunde nach einen Mehraufwand für Hygienebedarf zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren, darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Berufung des Beigeladenen wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Kosten für Hygienemehrbedarf im Zeitraum November 2007 bis April 2008.

Der Kläger ist ... 1968 geboren und an HIV erkrankt. Neben einer Rente bezieht er vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, u. a. bewilligt mit Bescheid vom 2. November 2007 für November 2007 bis April 2008 in Höhe von monatlich 137,72 Euro für Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 8. November 2007 erhöhte der Beklagte den Leistungsbetrag in diesem Zeitraum auf 172,66 Euro monatlich.

Den Widerspruch des Klägers wegen einer Nichtbewilligung von zusätzlichen Leistungen wegen vermehrter Aufwendungen für Hygiene im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2007 als unbegründet zurück unter Verweis auf die Begründung in den Widerspruchsbescheiden vom 27. ...

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