Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung von Vermögen. Verwertung von Lebensversicherungen. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Verluste bei der Vermögensverwertung
Leitsatz (amtlich)
Zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" bei der Verwertung von Versicherungen im Sinne von § 12 Abs 3 Nr 6 SGB 2: Verluste von bis zu dreißig Prozent sind noch nicht als unwirtschaftlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der dreiundvierzig Jahre alte Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 25. Oktober 2004 beantragte er die streitgegenständlichen Leistungen beim Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Girokonto, das einen Kontostand von 603,97 EUR verzeichnete. Zudem reichte er einen Kontoauszug eines Vorsorgesparvertrages ein, der am 31. Dezember 2003 einen Stand von 4.338,04 EUR aufwies. In seinem Antrag gab er weiter an, dass er über ein Sparbuch mit 4.250,- EUR verfüge. Außerdem besaß er eine Lebensversicherung, die am 31. Oktober 2005 bei einem eingezahlten Betrag von 11.883,62 EUR einen Rückkaufswert von 8.115,77 EUR hatte. Darüber hinaus verfügte er über zwei Vermögensbildungsversicherungen, von denen die eine ebenfalls am 31. Oktober 2004 bei einer Einzahlung von 930,65 EUR einen Rückkaufswert von 858,- EUR und die andere am selben Stichtag bei einer Einzahlung von 877,38 EUR einen Rückkaufswert von 633,- EUR hatte.
Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 die beantragten Leistungen und gab zur Begründung an, der Kläger habe darauf wegen des vorhandenen Vermögens keinen Anspruch. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 zurück.
Diese Entscheidung greift...