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SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1 und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig.

2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.

3. Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.

4. Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums keine Auskunft.

5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe einbezogen hat.

6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet waren.

7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pau...

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