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SG Berlin Beschluss vom 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Träger der freien Wohlfahrtspflege. fristlose Kündigung von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen durch Sozialhilfeträger. kein Verwaltungsakt. Kenntnis aller wesentlichen Vorwürfe der Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen bei Vertragsabschluss gegen Leistungserbringer. Fortgeltung von abgelaufenen Verträgen durch faktische Weiterführung

 

Orientierungssatz

1. Bei der fristlosen Kündigung gem § 78 SGB 12 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die auf die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, in dessen Rahmen die Beteiligten sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen (vgl VG Bayreuth vom 17.2.2003 - B 3 K 02.433).

2. Hat der Sozialhilfeträger trotz Kenntnis aller wesentlichen Vorwürfe gegen einen Träger der freien Wohlfahrtspflege eine Vereinbarung abgeschlossen, ist ein Festhalten an dieser Vereinbarung (vorläufig) zumutbar; der Träger der Sozialhilfe verhält sich widersprüchlich, wenn er die fristlose Kündigung auf die schon bei Vertragsschluss bekannten Vorwürfe stützt.

3. Die praktizierte faktische Weiterführung von bereits abgelaufenen Verträgen durch einen Träger der freien Wohlfahrtspflege und den Sozialhilfeträger widerspricht dem bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zwingenden Schriftformerfordernis (§ 56 SGB 10). Eine mit dem Gesetz nicht übereinstimmende Praxis kann die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen (vgl VGH München vom 28.8.2006 - 12 ZB 05.2419).

4. § 77 Abs 2 S 4 SGB 12 bezieht sich nur auf Vergütungsvereinbarungen und setzt das Fortbestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung voraus (vgl VGH München vom...

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