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SG Aurich Gerichtsbescheid vom 27.10.2004 - S 6 RA 86/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung nach § 63 SGB 10 für Vertretungskosten durch den VdK

 

Orientierungssatz

Die Kostenpauschale, die für die Vertretung in einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren an den Landesverband des Sozialverbandes (VdK) zu entrichten ist, ist nicht nach § 63 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 erstattungsfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen B 4 RA 59/04 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin wurde in einem bei der Beklagten anhängigen Widerspruchsverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vom Sozialverband VdK Niedersachsen-Bremen e.V. (im Folgenden: VdK) vertreten. Mit Bescheid vom 07.01.2002 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte sich bereit, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen, die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden waren, zu erstatten. Mit Schreiben vom 11.01.2002 machte die Klägerin unter Hinweis auf § 2 der am 01.01.2001 in Kraft getretenen Richtlinie über die Erhebung von Pauschbeträgen, beschlossen vom Landesverbandsvorstand des VdK aufgrund von § 6 Abs. 4 der Satzung, die Erstattung von Kosten in Höhe von 46,02 € (= 90,00 DM) geltend. Danach haben Mitglieder für ein vom VdK in ihrem Auftrag durchgeführtes Widerspruchsverfahren zur Deckung der Verwaltungskosten des Verbandes einen Pauschbetrag an den Landesverband in Höhe von 90,00 DM zu entrichten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2002 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Bezugnahme auf einen Beschluss der 76. Konferenz der Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder vom September 1999 auf 17,90 € (= 35,00 DM...

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