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SG Augsburg Urteil vom 19.12.2018 - S 2 KR 346/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. kurzfristige Terminvereinbarung des Versicherten. kein Arzt-Patienten-Kontakt. Verschiebung des rechtzeitigen Arzttermins durch die Arztpraxis wegen hohem Patientenaufkommen. keine krankengeldschädliche Obliegenheitsverletzung des Versicherten

 

Orientierungssatz

Es liegt keine krankengeldschädliche Obliegenheitsverletzung eines Versicherten vor, wenn die Arztpraxis am letzten Tag einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit persönlich aufgesucht wird, es jedoch aufgrund eines hohen Patientenaufkommens zu keinem Arzt-Patienten-Kontakt kommt und fälschlicherweise ein späterer Termin vereinbart wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.09.2023; Aktenzeichen B 3 KR 11/22 R)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 verurteilt, der Klägerin über den 17. Juni 2018 hinaus bis 11. September 2018 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 17. Juni 2018 hinaus bis 11. September 2018 fortbesteht.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Weitergewährung von Krankengeld über den 17.06.2018 hinaus.

Die Klägerin, geboren 1966, hatte einen Versicherungsschutz bei der Beklagten vom 01.05.2016 bis 30.04.2018 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma D1 in U-Stadt. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 30.04.2018. Vom 01.05.2018 bis 17.06.2018 bestand der Versicherungsschutz durch die Mitgliedschaft erhaltende Wirkung der Zahlung von Krankengeld. Die Klägerin war am 21.09.2017 arbeitsunfähig erkrankt.

Es lag eine AU-Bescheinigung bis zum 17.06.2018 vor. Di...

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