Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2009 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Übernahme von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.
Der am 1982 geborene Kläger befindet sich seit 01.10.2006 in Hochschulausbildung (Informatikstudium an der Universität A.).
Zuvor absolvierte der Kläger von April 2003 bis September 2006 eine Ausbildung bei der D. in B. im Beamtenverhältnis. Unter Hinweis auf dieses Studium und den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 S. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) lehnte das Studentenwerk A. den Antrag des Klägers auf entsprechende Leistungen mit Bescheid vom 12.03.2007 ab. Der Kläger wurde danach mit Unterhaltsleistungen in Höhe von 400 EUR monatlich von seinen Eltern unterstützt.
Mit Schreiben vom 17.07.2007 beantragte der Kläger erstmals Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge bei der Beklagten. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.07.2007 unter Hinweis auf den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II abgelehnt.
Einen Antrag auf Feststellung seiner Bedürftigkeit stellte der Kläger am 10.10.2008 beim Landratsamt Augsburg. Er wies darauf hin, das eine Senkung des Basistarifs von derzeit 410 EUR nur möglich sei, wenn der Sozialhilfeträger bescheinige, dass dieser Beitrag nicht bezahlbar sei. Derzeit sei notgedrungen die Versicherung nur in Höhe von 50 v.H. abgeschlossen worden. Dieses Schreiben leitete das Landratsamt Augsburg an die Beklagte weiter, die dem Kläger mit Sch...