Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. kein unbefristeter Abschluss einer Leistungsvereinbarung gem § 75 Abs 3 SGB 12. Kündigung einer Leistungsvereinbarung. Fehlen einer wirksamen Leistungsvereinbarung. Weitergeltung der Vergütungsvereinbarung
Orientierungssatz
1. Nach dem Wortlaut von § 93 Abs 2 und § 93b Abs 1 S 1 Halbs 1 BSHG bzw § 75 Abs 3 und § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 12 ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn Leistungsvereinbarungen und Prüfungsvereinbarungen in aller Regel eine längere Laufzeit als Vergütungsvereinbarungen haben, erstere nicht unbefristet abgeschlossen werden können.
2. Mit Ausnahme der Fälle des § 93b Abs 3 BSHG bzw § 77 Abs 3 SGB 12 und des § 93c S 1, 2 und 3 iVm § 59 SGB 10 ist die Kündigung einer Leistungsvereinbarung vom Gesetzgeber nicht zugelassen.
3. Das Fehlen einer wirksamen Leistungsvereinbarung hat die Folge, dass auch die Vergütungsvereinbarung nicht weitergilt (§ 93b Abs 2 S 4 BSHG bzw § 77 Abs 2 S 4 SGB 12).
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner trotz Kündigung einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) weiterhin daran gebunden ist.
Die Antragstellerin betreibt am Standort B. Einrichtungen der Behindertenhilfe, darunter eine Schule, eine Förderstätte sowie das hier streitgegenständliche Wohnheim mit 38 Plätzen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in der Regel am selben Ort die Schule besuchen und im Heim Hilfe bei allen täglichen Verrichtungen, Einzelzuwendung, Einzelbetreuung und Erziehung erhalten. Für diesen Einrichtungsteil (Leistungstyp A.1.2.2) schlossen die Beteiligten wiederholt Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG ab, zuletzt am 29. Dezember 2003, wobei ausschließlich für di...