Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. in Belgien erwerbstätige elterngeldberechtigte Mutter. Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate. Nichtberücksichtigung von Zeiten eines absoluten Beschäftigungsverbotes "Entfernen von der Arbeit" wegen Virus- und Infektionsgefahr für Mutter und/oder Kind
Orientierungssatz
Bei der Berechnung eines Anspruchs auf Elterngeld darf es sich für eine in Belgien erwerbstätige elterngeldberechtigte Mutter nicht nachteilig auswirken, dass der Schutz werdender Mütter in Deutschland und Belgien unterschiedlich ausgestaltet ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 2.030,81 EUR zu zahlen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Die 1970 geborene Klägerin ist belgische Staatsangehörige. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern in Belgien. Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland erwerbstätig.
Am 17.10.2007 gebar die Klägerin das dritte Kind Q. Die Geburtstage seiner Geschwister sind der 05.07.2000 und der 03.03.2003. Q. lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Eltern und wird von ihnen betreut und erzogen. Die Klägerin übte in den zwölf Monaten nach der Geburt keine Erwerbstätigkeit aus. Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin in der Sankt Josef Klinik in St. Vith (Belgien) als ausgebildete Krankenpflegerin beschäftigt. Seit dem 26.03.2007 war sie "wegen Virus- und Infektionsgefahr während der Schwangerschaft" (Bescheinigun...