Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch für Zahnersatzversorgung
Orientierungssatz
1. Aus der Formulierung "anstelle der Sach- oder Dienstleistungen" in § 13 Abs 2 S 1 SGB V (juris: SGB 5) folgt, dass Kostenerstattung nur beansprucht werden kann, wenn ein Anspruch auf die entsprechende Naturalleistung nach dem SGB V besteht; die im Wege der Kostenerstattung zu zahlende Geldleistung tritt lediglich an die Stelle der Sachleistung.
2. Wird der HKP der Krankenkasse zu spät vorgelegt und kann daher die Krankenkasse die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit der Zahnersatzversorgung als Voraussetzung des entsprechenden Sachleistungsanspruchs bzw. des an seine Stelle getretenen Kostenerstattungsanspruchs nicht vor der Behandlung durchführen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für Zahnersatz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Zahnersatzversorgung in Höhe von 1.637,60 EUR, hilfsweise in Höhe von 1.336,20 EUR.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 22.04.2004 wählte sie für alle Vertragsleistungen der Beklagten die Kostenerstattung. Sie erklärte u.a., eine Aufklärung darüber, dass die Kostenerstattung grundsätzlich nur für Vertragsleistungen von Vertragspartnern der Beklagten gilt, erhalten zu haben und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass ihr die Beklagte bei privatärztlich verursachten Kosten den Anteil erstattet, der bei Behandlung durch die Krankenversicherungskarte (Sachleistung) entstanden wäre. Durch ein Schreiben der Beklagten vom 21.04.2004 war die Klägerin zuvor über den Umfang und das Verfahren bei der Kostenerstattung informiert worden; darin hei...