Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. angemessenes Kraftfahrzeug
Orientierungssatz
1. Für die Auslegung des Begriffes "Angemessenheit" iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 kann nicht die Rechtsprechung zu den bis 31.12.2004 geltenden Vorschriften für die Arbeitslosenhilfe herangezogen werden.
2. Bereits aus der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" kann abgeleitet werden, dass der Bewertungsmaßstab nicht eine starre Wertgrenze sein kann (vgl SG Aurich vom 24.2.2005 - S 15 AS 11/05 ER = NJW 2005, 2030).
3. Der Zweck des § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 ist, dass den Arbeitsuchenden die für eine Arbeitsaufnahme erforderliche Mobilität und damit die Möglichkeit zur Annahme auch weiter entfernter Arbeitsangebote zu erhalten. Deshalb sind Kraftfahrzeuge angemessen, die ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand sind (vgl SG Aurich aaO und SG Detmold vom 21.6.2005 - S 4 AS 17/05).
4. Die Rechtsauffassung, dass Fahrzeuge mit einem Wert bis 10.000 Euro generell oder gar Mittelklassewagen generell als angemessen betrachtet werden sollen, ist jedoch nicht zutreffend. Denn wenn maßgeblich die Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung sind (§ 12 Abs 3 S 2 SGB 2), so ist darauf abzustellen, wie sich ein Arbeitsuchender vernünftigerweise verhalten würde, der ohne staatliche Unterstützungsleistungen über ein Einkommen etwa in Höhe des Arbeitslosengeldes II verfügt. Dem Arbeitssuchenden ist es zwar nicht zumutbar, auf ein altes und reparaturanfälliges Fahrzeug umzusteigen, aber die Qualitätsanforderungen an ein Kraftfahrzeug für einen Arbeitsuchenden können auch von Fahrzeugen erfüllt werden, deren Wert unter 10.000 Euro liegt ode...