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SG Aachen Urteil vom 27.09.1999 - S 6 KR 11/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Kostenerstattungsanspruch für Radio-Jod-Therapie in Belgien

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter hat weder nach den §§ 13 Abs 3, 18 Abs 1 SGB 5 noch nach supranationalen Recht einen Kostenerstattungsanspruch für eine Radio-Jod-Therapie in Belgien.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen B 1 KR 26/99 R)

 

Tatbestand

Mit der Klage vom 25.01.1999 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1998 fordert der Kläger die Erstattung der Kosten für eine in Belgien ambulant durchgeführte Radio-Jod-Therapie (RJTh) -- DM 600,-- --.

Der 1938 geborene Kläger hat sich nach Feststellung einer "subklinischen hyperthyreoten Stoffwechsellage" (Schilddrüsenüberfunktion) "bei dekompensiertem autonomen Adenom" (Schilddrüsenknötchen) am 17.03.1998 durch den Radiologen Dr. W auf Veranlassung und mit Hilfe dieses Arztes -- Befundbericht 27.03.1998: Mit dem Patienten wurde ein Termin zur Radio-Jod-Therapie vereinbart. -- in dem Krankenhaus C, L, am 27.03.1998 mit RJTh behandeln lassen, wofür DM 600,--/BF 12.000,-- in Rechnung gestellt wurden.

Bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 31.03.1998 gab der Kläger an, ihm sei in der Praxis Dr. W zugesichert worden, dass er diese Leistung nicht vorher bei der Krankenkasse beantragen brauche, da diese Behandlung in Belgien billiger sei und in jedem Fall von der Krankenkasse übernommen werde. Der von der Beklagten gehörte MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) -Arzt Dr. G erklärte unter dem 08.04.1998, dass

--      in Deutschland eine RJTh aus Strahlenschutzgründen nur stationär (2

Tage) erlaubt sei,

--      beim isolierten, gutartigen SD-Knoten Nuklearmedizin und Chirurgie in

Konkurrenz stünden,

--      keinesfalls ein Notf...

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