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SG Aachen Urteil vom 21.11.2003 - S 8 AL 64/03

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rechtskräftig

 

Tenor

Der Bescheid vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Der am 00.00.00 geborene Kläger war als Auszubildender bei der Fa. I, Holz- und Metallverarbeitung, beschäftigt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 lehnte das Amtsgericht B1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers mangels Masse ab. Der Kläger hat noch offene Lohnansprüche für November und Dezember 2002.

Am 00.00.0000 vermerkte die Beklagte den Eingang des Antrages auf Insolvenzgeld des Klägers. Mit Schreiben vom 22.04.2003 teilte die "Belegschaft der ehemaligen Firma Holz- und Metallbau I", vertreten durch Herrn X mit, der Arbeitgeber habe sich für die gesamte Belegschaft bereit erklärt, Anträge auf Insolvenzgeld auszufüllen und beim Arbeitsamt einzureichen. Er habe der Belegschaft mitgeteilt, die Anträge Mitte März in den Briefkasten beim Arbeitsamt B2 eingeworfen zu haben. Auch bei einer persönlichen Vorsprache am 15.04.2003 hatten die Mitarbeiter der Firma I erklärt, der Arbeitgeber habe sich um die fristgerechte Antragstellung kümmern wollen.

Mit Bescheid vom 25.04.2003 lehnte die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld ab. Insolvenzgeld sei gemäß § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, hier dem 00.00.0000, zu beantragen. Der Antrag des Klägers sei erst am 00.00.0000, also außerhalb der Ausschlussfrist, eingegangen. Für die fristgerechte Antragstellung sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Kläger persönlich verantwortlich. Im Widerspru...

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