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SG Aachen Urteil vom 21.01.2005 - S 8 RA 42/04

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen B 5 R 62/06 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 14 R 54/05)

 

Tenor

Der Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeiten vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 und vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit und Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung.

Die Beklagte bewilligte der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 26.01.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 790,92 EUR. Im Versicherungsverlauf erkannte sie die Zeit bis zum 26.06.1982 als Schulausbildung an, die Zeit vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1983, in der die Klägerin ein frewiliges soziales Jahr absolvierte, ist als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die Zeit ab 01.10.1983 berücksichtigt die Beklagte als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Nicht anerkannt war die Wartezeit vor dem freiwilligen sozialen Jahr (27.06.1982 bis 31.08.1982) sowie die Wartezeit nach Ende des freiwillgen sozialen Jahres bis zum Beginn des Hochschulstudiums (September 1983).

Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, die genannten Zeiten seien ähnlich der Rechtslage beim Wehr- bzw. Zivildienst als Zwischenzeiten anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 10.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da das freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung sei, komme eine Anrechnung der Zwischenzeiten nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Di...

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