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SG Aachen Urteil vom 20.10.2017 - S 10 U 116/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des inneren Zusammenhangs zwischen unfallbringender und versicherter Tätigkeit zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 ist u. a. der Nachweis eines inneren Zusammenhangs des Unfallereignisses mit der versicherten Tätigkeit erforderlich.

2. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Ist der Unfall während einer versicherten Tätigkeit durch Spielerei oder Neckerei verursacht, so steht das Unfallereignis nicht unter Versicherungsschutz. Solche Spielereien sind als ein den Interessen des Betriebs zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses am 28.08.2014 als Arbeitsunfall.

Der im Jahr 0000 geborene Kläger war ebenso wie der im Jahr 0000 geborene Beigeladene Teilnehmer eines überbetrieblichen Ausbildungslehrganges der Handwerkskammer Aachen für Auszubildende im Betonbauerhandwerk, der in der Zeit vom 18.08.2014 bis zum 29.08.2014 im Bildungszentrum BGZ T. stattfand. Darüber hinaus nahmen neun weitere Auszubildende an diesem Lehrgang teil, die zwischen April 1990 und Mai 1997 geboren wurden. Am Morgen des 28.08.2014 waren die Lehrgangsteilnehmer von dem Ausbildungsleiter angewiesen worden, die während des Lehrganges errichteten Übungsbauten abzureißen und den Hallenbereich aufzuräumen. Der zuständige Ausbildungsmeister Herr L. hatte die Maurerhalle nach Erteilung des Rückbauauftrages für ca. 20 Minuten verlassen (um ca. 10:10 Uhr) um in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Ausbildungshalle mit dem Ausbildungsmeister D. die Planung der Rotation der Lehrlingsausbildung für die Maurergruppen zu klären. Gegen 10:20 Uhr gingen die Auszubildenden E. F. und M. R. in das Büro des Ausbildungsmeisters. Der Beigeladene folgte ihnen dort hin und setzte sich auf den dort befindlichen Bürostuhl. In der Folgezeit wurde dann der Oberkörper des Beigeladenen von den Auszubildenden F. und Q. mit Stretchfolie an die Rückenlehne des Bürostuhles fixiert und anschließend wurde der Beigeladene auf den Vorplatz der Halle geschoben, wo sich die weiteren Lehrgangsteilnehmer aufhielten. Der auf dem Bürostuhl sitzende Beigeladene begann sich von der Umwickelung zu befreien. Als ihm dies bereits nahezu vollständig gelungen war, gingen die weiteren Auszubildenden P. P., N. N. und T. T. zu dem Beigeladenen und fixierten ihn erneut mit Stretchfolie an dem Bürostuhl. Allerdings dergestalt, dass nicht lediglich der Oberkörper, sondern auch die Beine des Beigeladenen an dem Stuhl fixiert wurden. Nachdem der Beigeladene auf dem Bürostuhl vollständig fixiert war, kam der Kläger auf die Idee den Beigeladenen mit einem Wasserschlauch nass zu spritzen. Als der Beigeladene dies bemerkte, versuchte er sich von dem Bürostuhl zu befreien und aufzustehen. Nachdem er etwa zehn Meter zurückgelegt hatte, stolperte er und schlug in gebückter Haltung mit dem Gesicht auf dem Asphalt auf. Durch diesen Aufprall zog sich der Beigeladene schwere Verletzungen am Unterkiefer und diverse Prellungen zu. Daraufhin wurde um 10:31 Uhr der Rettungswagen verständigt, mit dem der Beigeladene zur notfallmäßigen Behandlung in das Universitätsklinikum Aachen gebracht wurde.

Durch Unfallanzeige der Firma D. GmbH & Co. KG, wo der Beigeladene seit August 2013 eine Ausbildung zum Betonbauer absolvierte, wurde die Beklagte über das Ereignis am 28.08.2014 informiert. Darüber hinaus wurde die Gesprächsnotiz des Bildungszentrums T vom 28.08.2014 zum Unfall des Beigeladenen übersandt.

Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Klinikums Aachen vom 29.08.2014 wurden als Erstdiagnosen bei dem Beigeladenen eine offene Unterkiefercorpusfraktur rechts und Processus condylaris Fraktur beidseits, eine Kinnplatzwunde, eine Kronenfraktur der Zähne 25, 26 und 27 mit Pulpaeröffnung, nicht erhaltungswürdige Zähne 15, 24, 44, 45 und 46 sowie eine Schulterprellung beidseits diagnostiziert.

In der Folgezeit forderte die Beklagte von den beteiligten Lehrgangsteilnehmern eine Schilderung des Ereignisses vom 28.08.2014 an. Auf die Stellungnahmen des Herrn T. T. vom 08.12.2014, M. Q. vom 09.12.2014, O. X. vom 05.01.2015, des Beigeladenen vom 20.11.2014 und 18.02.2015 sowie des E. T. vom Juni 2015 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.01.2015 und 22.04.2015 führte die Handwerkskammer Aachen aus, dass der Altersdurchschnitt der Lehrgangsgruppe im Vergleich zu anderen Teilnehmergruppen im BGZ relativ hoch gewesen sei, sodass von einem gewissen Reifegrad der Gruppe auszugehen war. Der Ausbildungsmeister Herr L. habe die Gruppe schon aus dem ersten Ausbildungsjahr gekannt. Die Gruppe habe bis zum Unfallgeschehen keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Der...

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