Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit. keine Erhöhung nach § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 mangels atypischer Umstände
Orientierungssatz
Das Erwerbseinkommen eines Sozialhilfeempfängers ist unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 30 vH gem § 82 Abs 3 S 1 SGB 12 anzurechnen. Lebensalter, Gesundheitszustand sowie eine aus einer Beschäftigung resultierende Krankenversicherungspflicht sind keine atypischen Umstände iS eines begründeten Falles gem § 82 Abs 3 S 3 SGB 12, die zu einem höheren Freibetrag führen. Als Anwendungsbereich von § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 bleiben atypische Fallkonstellationen, in denen die Anreizfunktion entgegen der Konzeption des SGB 12 ausnahmsweise doch greift. So verhält es sich bei dem in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten "Ferienjob" eines Schülers.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter. Streitig ist, welchen Freibetrag der Beklagte bei der Anrechnung des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen hat.
Der ... 1935 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, der seit längerer Zeit in Deutschland lebt zwischen dem 01.03.2001 und dem 31.10.2008 neben dem Sozialhilfebezug eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Rechtsanwaltskanzlei seines Prozessbevollmächtigten ausübte. Der hierbei erzielte Nettolohn schwankte ausweislich der Verwaltungsakte sowie nach Angaben des Klägers und belief sich zumeist auf einen Betrag von ungefähr 330 Euro monatlich. Der für den Vollzug des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zuständige Leistun...