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SG Aachen Urteil vom 12.04.2011 - S 13 EG 12/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Anspruchsberechtigung. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG. Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung

 

Orientierungssatz

Allein das tatsächliche Fehlen des Tätigseins, des Ausübens einer Arbeitsleistung lässt die "Erwerbstätigkeit" noch nicht entfallen und führt nicht bereits deshalb zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG. Geht ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einer den Elterngeldanspruch ausschließenden Beschäftigung nach, so kann er für die Zeit des Urlaubs oder der Krankheit nicht Elterngeld verlangen mit der Begründung, dass er in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit "ausübt". Gleiches gilt für die Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht unter Beibehaltung des Vergütungsanspruchs (vgl LSG Chemnitz, Urteil vom 18.1.2007 - L 3 EG 4/04).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 10 EG 7/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für den zweiten bis vierten, sechsten und siebten Lebensmonat des Kindes N ...

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und von Beruf Bankfachwirtin; ihr Ehemann ist Syndikusanwalt. Am 04.06.2010 gebar die Klägerin das (erste) Kind N.; seit der Geburt und auch im streitigen Zeitraum lebte sie mit dem Kind und dem Ehemann im gemeinsamen Haushalt in B. und betreute und erzog das Kind. Sie erhielt weder Mutterschaftsgeld noch einen entsprechenden Arbeitgeberzuschuss. In den zwölf Monaten vor der Geburt stand sie in einem Vollzeit-Anstellungsverhältnis; der Arbeitsvertrag sah eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden vor; sie bezog ...

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