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Schleswig-Holsteinisches OVG Beschluss vom 20.04.1998 - 11 L 4/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23.05.1997; Aktenzeichen PB 11/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.11.1998; Aktenzeichen 6 P 8.98)

 

Tenor

Der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen-Bund – vom 23. Mai 1997 wird aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt, das mit dem Beteiligten zu 1) (Mitglied der Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim bundesweit für die ihm unterstellten Sparten der militärischen Dienststellen der Bundeswehr zuständigen Luftwaffenunterstützungskommando, Köln) nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierte Dauerarbeitsverhältnis gemäß Abs. 4 der Vorschrift gerichtlich aufzulösen.

Aufgrund seines Berufsausbildungsvertrages mit der Antragstellerin (diese vertreten durch die – zivile – Standortverwaltung … wurde der Beteiligte zu 1) vom 01. September 1993 bis 25. Februar 1997 (Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung) in der – militärischen – Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe, … zum Fluggerätmechaniker ausgebildet.

Vergleichbare Ausbildungsdienststellen für den bundesweiten Bedarf der Luftwaffe gibt es in Büchel, Erding, Lechfeld, Memmingen und Wunstorff. Um bei anschließenden Einstellungen eine Auswahl treffen zu können, wird über den Bedarf hinaus ausgebildet.

Buchst D des Ausbildungsvertrages lautet im vorliegenden Fall: „Falls die Lerninhalte es erfordern, kann die Ausbildung auch an einem anderen Ort vorgenommen werden.” Am 10. Mai 1996 wurde der Beteiligte zu 1) für zwei Jahre (§ 60 Abs. 2 BPersVG) in die Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung des – militärischen – Luftwaffenunterstützungskommandos gewählt. Unter dem 09. Feb...

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