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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 29.06.2000 - 2 U 19/00 (veröffentlicht am 29.06.2000)

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Leitsatz (amtlich)

- Wird ein als Bareinlage erbrachter Geldbetrag unmittelbar darauf als Darlehen an den Gesellschafter zurückgeführt, ist dessen Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 GmbH nicht erfüllt.

- Durch die spätere Rückführung des Darlehens wird der durch die verbotswidrige Auszahlung der Stammeinlage entstandene Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht berührt.

 

Orientierungssatz

Sofortige Rückführung einer Bareinlage ab Darlehen an Gesellschafter.

 

Normenkette

GmbHG §§ 9a, 19 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

Rechtsanwälte P, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. P und Schober

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 09.10.1998; Aktenzeichen 2 O 258/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 – 2 O 258/97 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 48.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der M GmbH die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Stammeinlage und die Beklagte zu 2) aus Gründungshaftung in Anspruch.

Die jetzige Gemeinschuldnerin wurde als V 20. Vermögenverwaltungs GmbH am 14. Dezember 1994 gegründet und im März 1995 eingetragen. Die Beklagte zu 1) war alleinige Gründungsgesellschafterin, die Beklagte zu 2) wurde zur Geschäftsführerin bestellt. In der Anmeldung zum Handelsregister versicherte die Beklagte zu 2) am 14. Dezember 1994, daß die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM in voller Höhe eingezahlt sei und der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe. Tatsächlich wurde die Stammeinlage erst am 10. Januar 1995 dem Konto der GmbH gutgeschrieben. Am sel...

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