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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 28.03.2002 - 7 U 116/00

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Normenkette

VVG § 6

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 262/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen III ZR 148/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.5.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Kiel geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger hat behauptet, bei einem Kaskoschaden die Polizei angerufen zu haben: Er habe einem vor einer Unterführung mittig auf der Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug nach rechts ausweichen müssen, sei auf dem Grünstreifen ins Schleudern gekommen und habe mit seinem Fahrzeug der Unterführung neben den zahlreichen Kratzern weitere fünf Kratzer zugefügt; der Polizeibeamte habe erklärt, dass man dann zur Unfallstelle nicht kommen müsse, zumal der Unfallgegner nicht zu ermitteln sei.

Der Beifahrer des Klägers hat ausgesagt, dass man wegen der Dunkelheit im Hinblick auf Schäden an der Unterführung nichts habe erkennen können.

Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat zur Frage einer Obliegenheitsverletzung des Klägers Beweis durch Vernehmung der Zeugen …, … und … erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke Bezug genommen.

Die Beklagte ist nach § 6 VVG leistungsfrei, weil der Kläger eine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt hat. Das Versicherungsvertragsrecht geht vom redlichen Versicherungsnehmer aus, der sich nach dem Versicherungsfall kooperativ verhält. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen; er hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Es kann dahingestellt bleiben, o...

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