Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung eines Sachverständigen zur Bauteilöffnung
Normenkette
BGB §§ 634, 640; ZPO § 404a Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung eines Mangels und von Folgeschäden.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2009 mit der Abdichtung einer vor dem Fitnessraum im Keller gelegenen Terrasse. Der Beklagte brachte auf der Terrasse einen Bitumen-Voranstrich auf und verlegte zwei Bahnen Bitumenschweißbahn. Darauf wurden von anderen Unternehmern Estrich und Fliesen verlegt. Danach brachte der Beklagte Wandanschlussschienen an, die er mit Silikon versiegelte.
Unter dem 22.08.2010 stellte der Beklagte seine Rechnung über einen Restbetrag von 533,14 EUR (Anlage K 1, AB). Der Kläger zahlte 433,14 EUR, die am 10.09.2010 bei dem Beklagten eingingen (Kontoauszug Bl. 219 d. A.). Mit Schreiben vom 10.09.2010 (Anlage K 9, Bl. 34 d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er 100,00 EUR wegen weißer Flecken und einer Verunreinigung einer Scheibe einbehalte und sich im Hausinnern Feuchtigkeit zeige.
Eine weitere Mangelrüge wegen Feuchtigkeit erteilte der Kläger dem Be...