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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 23.05.2008 - 1 U 141/07

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 10 O 111/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 106/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 5.10.2007 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht durch die Teilanerkenntnisurteile des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 5.7.2007 und 12.9.2007 erkannt worden ist.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

Von den Kosten der Streithilfe haben der Kläger 46 % und die Streithelferin 54 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist am 12.12.2006 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der NBV T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden. Er begehrt nach Anfechtung die Auskehrung von Beträgen, die die Beklagte teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat.

Zu Gunsten der Beklagten war unter dem Datum vom 20.2.1998 im Grundbuch von T., Bl. 391, an dem der Schuldnerin gehörenden Grundstück auf Grundlage der Bewilligung in der notariellen Urkunde des Notars Fischer (UR-Nr. 10/1998 vom 22.1.1998) eine Grundschuld über 1 Mio. DM (511.291,88 EUR) nebst Zinsen eingetragen worden. Das Grundstück war an die RS R.-Handel GmbH vermietet. Auf der Grundlage der Grundschuldbestellungsurkunde und der darin ...

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