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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 23.05.2002 - 5 U 171/00

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 6 O 197/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen III ZR 223/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.9.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe (LG Itzehoe v. 21.9.2000 – 6 O 197/00) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.11.2000 geändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte über anerkannte 6.660,00 EUR (13.025,82 DM) hinaus weitere 2.669,14 EUR (5.220,39 DM) nebst 4 % Zinsen auf 9.329,14 EUR (18.246,21 DM) seit dem 12.7.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des für den Kläger bestehenden Aktiendepots, Depot-Nr. 297078800 nebst den darin befindlichen Aktien

18 Stück CONSORS DISC.-BROKER

75 Stück SENATOR ENTERTAINMENT

60.000 Stück BANK I. INDONEASIA TBK RP 500

35 Stück AVIRON SHARES DL-,001

110 Stück UNIFIED EN. SYS. GDR S/100

192 Stück CHINA MOBILE (HK) HD-,10

30 Stück ANDRAX CORP. DL-,001

28 Stück STARMEDIA NETWORK DL-,01.

auf ein vom Kläger zu benennendes Depotkonto bei der Deutschen Bank.

Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die Anschlussberufung und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 59,6 % und die Beklagte 40,4 %. Von den Kosten der zweiten Instanz werden dem Kläger 37,8 % und der Beklagten 62,2 %. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.600 EUR, die Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.600 EUR abwenden, sofern nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Haftung für den doppelten Verkauf dersel...

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