Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 22.04.2004 - 5 U 62/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist beim Abschluss von nicht der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallenden Personalkreditverträgen der Verbraucher trotz "Haustürsituation" gem. § 5 Abs. 2 HWiG allein in den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entsprechender Weise über ein Widerrufsrecht belehrt worden, so führt es nicht zum unbefristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers nach dem HWiG, dass die Widerufsbelehrung nicht zugleich auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht. Weder der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 ("Haustürgeschäfterichtlinie") noch dem Gebot einer widerspruchsfreien Interpretation des nationalen Rechts kann die Notwendigkeit entnommen werden, beim Abschluss derartiger Kreditverträge den Verbraucher zusätzlich in den Anforderungen des HWiG entsprechender Weise zu belehren.

2. Der Annahme der Vereinbarung eines Disagio in einem Kreditvertrag steht nicht entgegen, dass zunächst das gesamte Darlehen tilgungsfrei ausgestaltet ist.

3. Zur Verwirkung des einem bei seinem Fondsbeitritt arglistig getäuschten Fondsgesellschafter nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zustehenden Kündigungsrechts.

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 17.04.2003; Aktenzeichen 12 O 162/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen II ZR 327/04)

BGH (Urteil vom 12.12.2005; Aktenzeichen II ZR 327/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das am 17.4.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Lübeck - 12 O 162/02 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 28.214,58 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 8.12.2001, ferner 4 % Zinsen p.a. auf diesen Verzugszins seit dem 22.6.2002 sowie weitere 3,84 Euro verzinsliche Kosten nebst 4 % Zinsen p.a. hierauf seit dem 25.5.2002 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage und die Widerklage der Beklagten werden abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch, mit welchen diese ihre Beteiligung an einer die Investition in eine Ostimmobilie betreffenden Publikumsgesellschaft finanziert haben. Die Beklagten verweigern die Rückzahlung unter Hinweis sowohl auf Falschberatung als auch erklärtem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und verlangen widerklagend Rückzahlung der erbrachten Zinszahlungen und Rückabtretung der aus Kapital- und Lebensversicherungen auf die Klägerin übertragenen Ansprüche, wobei sie zugleich die erworbene Fondsbeteiligung der Klägerin zur Verfügung stellen.

Die Beklagten wurden Ende Juni/Anfang Juli 1993 in ihrer Wohnung von dem für die H. Vermögens- und Anlagenberatungs GmbH tätigen Vermittler Hu. nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme geworben, sich an dem für eine Immobilie in Dresden gebildeten geschlossenen Fonds Nr. 16 der G. Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft GbR (im Folgenden: G.-GbR) zu beteiligen. Initiatorin dieses Fonds war die D.-Bau Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbH (im Folgenden: D.-Bau GmbH) deren Geschäftsführern Wolfgang G. u.a. auch in dieser Sache wegen Kreditanlagebetruges strafrechtlich verurteilt worden ist. Das vorgesehene Gesamtkapital und zugleich der vorgesehene Gesamtaufwand betrug nach dem Vortrag der Beklagten 8,5 Mio. DM, von denen aufgrund unredlichen Verhaltens letztlich nur 3,5 Mio. DM investiert worden seien. Nach Darstellung der Beklagten warb der Vermittler Hu. u.a. mit den in Dresden zu erwartenden Miet- und Wertsteigerungen und der zu erwartenden Steuervorteile für den "Aufbau Ost", zwecks deren Ausschöpfung es auch zweckmäßig sei, die Darlehenstilgung über eine Lebensversicherung vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund - der genaue Ablauf der Ereignisse ist streitig - unterzeichneten die Beklagten nach dem Besuch des Vermittlers Hu. in ihrer Wohnung zum einen am 24.8.1993 eine Beitrittserklärung zum Fonds sowie zum anderen - und dies bereits am 14.7.1993 vor einem ihre Unterschriften beglaubigenden Notar - Darlehensverträge mit der Klägerin über ein Darlehen i.H.v. 42.500 DM zum Auszahlungskurs von 91 % bei angegebener effektiver anfänglicher Jahresverzinsung von 10,95 % und angegebenem Disagio von 3.825 DM, rückzahlbar bei Fälligkeit der abgetretenen Lebensversicherung, sowie über ein mittels gleichbleibender Raten zu tilgendes Darlehen von 16.488,76 DM zum Auszahlungskurs von 91 % bei angegebener effektiver anfänglicher Jahresverzinsung von 11,2 % und angegebenem Disagi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Schleswig-Holsteinisches OLG 5 U 108/03
Schleswig-Holsteinisches OLG 5 U 108/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) "Realkredit" i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG; Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Verabredung des Hausbesuchs in gemeinsamer "Stammkneipe"  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Kredit, der i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren