Leitsatz (amtlich)
1) Agent im Sinne von § 17 Abs. 1 Markengesetz kann auch sein, wer in die Betriebsstruktur des Markeninhabers auf der Einkaufsseite eingegliedert ist.
2) Für die Anwendung der §§ 17, 11 MarkenG ist es ausreichend, wenn der Markeninhaber seine Erlaubnis zur Eintragung der Agentenmarke widerruft.
3) Die Frist für die Verwirkung der Ansprüche des Markeninhabers beginnt bei Widerruf der Zustimmung zur Eintragung der Agentenmarke erst mit dem Zeitpunkt des Widerrufs.
Orientierungssatz
Ansprüche gegen Agenten im Sinne des § 17 Markengesetz.
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 8 O 88/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 1999 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck (8 O 88/98) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten zu 1) zu 90 % und dem Beklagten zu 2) zu 10 % auferlegt werden.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte zu 1) 81 % und der Beklagte zu 2) 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 40.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 20.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer wird für die Beklagten auf jeweils über 60.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich mit dem Vertrieb von Schuhwaren, insbesondere von Schuh einlagen und Einlegesohlen befaßt, nimmt die Beklagten als Agenten im Sinne des § 17 MarkenG in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 1.406.824 für Klasse 25 – Schuheinlegesohlen – eingetragenen US-Marke „L.”. Die Marke wurde am 26. August 1986 in das Markenregister beim „United States Patent and Trademark Office” für 20 Jahre eingetragen. Die Anmeldung erfolgte am 30. Oktober 1985, als erste Benutzung im Handel ist der 30. April 1984 angegeben.
Die Klägerin ist ferner Inhaberin der mit Priorität vom 13. Februar 1996 in der Markenrolle unter Nr. 39606717 für Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren einschließlich Einlegesohlen und Kopfbedeckungen – eingetragenen deutschen Wortmarke „L.”.
Die Beklagte zu 1) betreibt – nach ihrer Behauptung bis Ende März 1998 – zusammen mit einer Mitinhaberin – ein einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma „H. Vertrieb”. Mit dieser Firma betreibt sie Geschäfte im Schuhbedarfsbereich. Der Beklagte zu 2) ist Ehemann der Beklagten zu 1) und trat im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung „General Manager” und „President” des Unternehmens der Beklagten zu 1) auf.
Mit Priorität vom 3. März 1987 ließ die Beklagte zu 1) beim deutschen Patentamt unter der Nr. 1117235 ebenfalls eine Marke „L.” für Schuheinlagen und Einlegesohlen für sich eintragen.
Anfang der achtziger Jahre reiste die damals für die Klägerin tätige Stiefmutter des jetzigen Präsidenten der Klägerin Ulla R. nach Europa, um eine Produktionsmöglichkeit für Lederschuheinlagen ausfindig zu machen. Sie kam in Kontakt mit dem Beklagten zu 2), der mit der Klägerin unter Verwendung der Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) eine mündliche Vereinbarung abschloß, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, die aber jedenfalls folgenden Inhalt hatte: Die Beklagte zu 1) – vertreten durch den Beklagten zu 2) – erwarb auf Bestellung der Klägerin in Deutschland produzierte Schuheinlagen, zahlte die Rechnungen des Fabrikanten und leitete Einlagen plus Rechnung, letztere versehen mit einem Aufschlag pro Schuheinlegesohle, der der Beklagten zu 1) zugutekam, an die Klägerin weiter. Diese in Deutschland produzierten Schuheinlegesohlen wurden mit dem Namen „L.” versehen und unter diesem Namen in Amerika vertrieben.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien endeten 1996.
Die Klägerin hat behauptet, den Markennamen „L.” hätte sich die Familie R. im Jahre 1983 auf Hawaii ausgedacht. Daß die Beklagte zu 1) sich in Deutschland die Marke „L.” habe eintragen lassen, habe sie, die Klägerin, erst im Jahre 1995 erfahren. Die Beklagte zu 1) sei im übrigen lediglich „Strohfrau” des Beklagten zu 2), der alle geschäftlich relevanten Tätigkeiten selbst abgewickelt habe.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
- den Beklagten wird es bei Meidung 4 eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren verboten, Schuheinlagen und/oder Einlegesohlen mit der Bezeichnung „L. zu kennzeichnen, so gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen, anzubieten, zu bewerben oder zu besitzen.
- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Marke „L.”, eingetragen beim Bundespatentamt unter Nr. 1117235 einschließlich sämtlicher Rechte aus der Anmeldung und der Eintragung auf die Klägerin zu übertragen...