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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundurteil zum sog. Lkw-Kartell

Normenkette

GWB 1999 § 1 Abs. 1; GWB 1999 § 33; GWB 2005 § 1 Abs. 1; GWB 2005 § 33 Abs. 1; GWB 2005 § 33 Abs. 3

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferinnen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Streithelferinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsrechtszug je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung - auch bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird umfassend zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin, ein Unternehmen, das sein Tätigkeitsfeld im Internet als "Zeitschriftentransporte im Güternah- und -fernverkehr" angibt, erhebt aus nurmehr noch neun Erwerbsvorgängen Schadensersatzansprüche gegen die am sog. Lkw-Kartell beteiligte Beklagte.

Die Klägerin erwarb im Zeitraum zwischen dem Oktober 2004 und dem August 2006 bei selbständigen D.-Lkw-Händlern drei Lkw des Typs D.1 und drei des Typs D 2 (Anlagenkonvolute K 8 bis K 13). Im März 2001 erwarb sie ab Werk einen B 1 (Anlagenkonvolut K 16). Auf den November 2003 fallen zwei weitere Erwerbe desselben Fahrzeugtyps, in welchen die Rechnungen auf eine Fa. W. Güternah-Fernverkehr Zeitschriftentransporte unter der Anschrift der Klägerin in G. ausgestellt sind; eines der Fahrzeuge - Nr. 15 - wurde zeitnah auf die Firma der Klägerin zugelassen (Anlagenkonvolute K 14 und 15). In den Jahren 2010 und 2011 leaste sie darüber hinaus sieben D-Lkw (Anlagenkonvolute K 1 bis K 7), um die es hier nicht mehr geht.

Nach einer Kronzeugen-Mitteilung von M. im September 2010, sog. Nachprüfungen der EU-Kommission im Januar 2011, nachfolgenden weiteren Kronzeugen-Mitteilungen u.a. der Beklagten im Februar 2011, einer förmlichen Verfahrenseinleitung nach Art. 11 Ab...

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