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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 16.07.2015 - 7 U 124/14

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Normenkette

BGB § 634

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 08.08.2014; Aktenzeichen 11 O 22/11)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 193/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen VII ZR 193/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten II. Instanz selbst.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 48.796,- EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Erneuerung einer Terrasse sowie weitere Maurerarbeiten am Grundstück der Beklagten. Der Beklagte zu 2. macht aus eigenem - und vorsorglich abgetretenem Recht der Beklagten zu 1. - einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung geltend.

Dem zugrunde liegt der Bauvertrag vom 02./04.04.2008 (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.), auf Beklagtenseite vom Beklagten zu 2. unterzeichnet über Terrassen- und Maurerarbeiten, wobei die Auftragssumme für die Terrasse 30.485,28 EUR (netto) betrug, die für eine angrenzende Trennwand 11.067,03 EUR (netto).

Die zu verwendenden Platten für die Terrassenanlage sollten (vgl. Pos. 01.06.0001 des Angebots) mit einer Spezialimprägnierung ("Clean Top") versehen sein, zudem sollten (Pos. 01.07. des Angebots) sog. "Lichtpunkte" in die Pflasterung eingebaut werden.

Die Klägerin unternahm den Versuch, die Arbeiten vertragsgerecht du...

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