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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 09.08.2018 - 5 U 43/18

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Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 7 O 207/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. Januar 2018 geändert:

1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 36,80 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 aus EUR 18,40 und ab dem 30. November 2015 aus weiteren EUR 18,40 bis zum 31. März 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrags zu 2) zulässig. Da der vorliegende Feststellungsantrag der Höhe nach beziffert sei, bestehe kein Zweifel, dass die Beklagte für den Fall, dass dieser Antrag rechtskräftig beschieden würde, die bezifferte Verbindlichkeit erfüllen würde, ohne das es einer Zwangsvollstreckung bedürfe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Sie ents...

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