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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 08.05.2001 - 8 UF 120/00 (veröffentlicht am 08.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung und Folgesachen

 

Leitsatz (amtlich)

Läßt sich im Scheidungsverfahren bei einer Verfahrensdauer von mehr als 2 Jahren bezüglich der Folgesachenanträge keine zuverlässige Prognose stellen, dass über sie in absehbarer Zeit entschieden wird, kann eine Abtrennung gerechtfertigt sein.

 

Orientierungssatz

Abtrennung von Folgesachen bei langer Verfahrensdauer.

 

Normenkette

ZPO §§ 623, 628

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 55 F 58/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen VIII ZR 297/01)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 24. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen drei Kinder, die noch minderjährig sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist am 12. Juli 1997 zugestellt worden. Auch die Ehefrau hat die Scheidung begehrt und Anträge auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Zugewinnausgleich im Verbund eingereicht. Über diese Anträge ist im Termin vom 25. Juni 1999 verhandelt worden. Im Termin vom 17. Mai 2000 schlossen die Parteien über das Umgangsrecht, den Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie den Zugewinnausgleich einen Vergleich, wobei der Antragsgegnerin der Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis einschließlich 16. Juni 2000 gestattet wurde. Durch Verbundurteil vom gleichen Tage hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Nach Erlass dieses Urteils hat di...

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