Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendetem Verbraucherdarlehensvertrag
Normenkette
BGB §§ 242, 355 Fassung: 2010-09-19, § 495; BGBEG Art. 245 Fassung: 2010-06-10; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 15.03.2016) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.3.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. i.V.m. dem Muster der Anlage 2 hierzu berufen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Wegen einer inhaltlichen Bearbeitung der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 19.009,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jew...