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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 06.04.2011 - 4 U 60/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Verbraucherpreisindex nach Fortfall des Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes ist, jedenfalls wenn die Daten für den Verbraucherpreisindex in der gesamten relevanten Zeit bereits erhoben und berechnet wurden und die letzte Mietpreiserhöhung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verbraucherpreisindex bereits geführt wurde, ausschließlich der Verbraucherpreisindex für die Frage der Mietzinserhöhung heranzuziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 10 O 228/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2012; Aktenzeichen XII ZR 41/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.5.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.744,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen.

Laut Mietvertrag aus Oktober 1985 vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten Geschäftsräume in der F. in S. Auf den Inhalt des Mietvertrags (Anlage K 2) wird Bezug genommen. § 6 des Mietvertrags (MV) enthält folgende Wertsicherungsklausel:

"Für die ersten drei Mietjahre nach Bezugsfertigkeit ist der in § 2 vereinbarte Mietzins ...

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