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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 04.06.2002 - 3 U 167/01

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Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 12 O 29/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 278/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.8.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages auf Grund der titulierten Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger hat als zukünftiger Miterbe der Mutter der Parteien die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach dem Tod der Mutter einen Miteigentumsanteil von 2/3 eines ursprünglich der Mutter gehörenden Grundstücks aufzulassen und seiner Eintragung im Grundbuch zuzustimmen.

Die Parteien und ihr weiterer Bruder Hartmut G schlossen am 24.10.1994 mit ihren Eltern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils die Parteien als Schlusserben je zur Hälfte einsetzten. In § 3 des Vertrages bestimmten die Eltern unter der Überschrift „Teilungsanordnung”, dass ihr Hausgrundstück in S, F.-Str. 17, eingetragen im Grundbuch von Sch Blatt 731, dahin geteilt werden solle, dass die Beklagte einen Miteigentumsanteil zu 1/3 und der Kläger einen Miteigentumsanteil zu 2/3 erhalten solle und der Mehrwert als Vorausvermächtnis zugewendet sein solle. In § 4 des Vertrages verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung der sich zu ihren Gunsten ergebenden Ansprüche aus der Teilungsanordnung zu Gunsten des Klägers, der diesen Verzicht annahm.

Nachd...

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