Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 03.09.2003 - 12 UF 11/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB kann ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Absatz 1 BGB rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 1613 Abs. 1-2, § 1615l

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 122 F 163/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Lübeck vom 8.1.2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das FamG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB ab 10.12.2001 zu zahlen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Verurteilung zur Zahlung des rückständigen Betreuungsunterhaltes für die Zeit vom 10.12.2001 bis 28.2.2002 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.250,57 Euro.

Der Beklagte rügt, er sei erst mit Schreiben des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck vom 27.2.2002, zugegangen am 1.3.2002, zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert worden. Bis einschließlich Februar 2002 fehle es daher am erforderlichen Verzug gemäß § 1613 BGB.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch für die Zeit ab 10.12.2001 bis einschließlich Februar 2002 rückständiger Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.

1. Die Klägerin hat den Beklagten allerdings vor dem 1.3.2002 – Zugang des Schreibens des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck vom 27.2.2002 – nicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert und damit nicht wirksam in Verzug gesetzt. Ihre Anhörung vor dem Senat hat ergeben, dass die Parteien weder vor noch nach der Geburt ihres am 14.10.2001 geborenen Kindes Ella über Betreuungsunterhalt der Klägerin gemäß § 1615l BGB gesprochen habe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

  (1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren