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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des WEG-Verwalters nach § 27 WEG

 

Normenkette

BGB §§ 631, 641, 670, 683-684

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 02.03.2018 gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelfer. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten und der Streithelfer wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht von dem Beklagten bzw. Streithelfern vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

Der Berufungsstreitwert wird auf 32.857,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten noch ausstehenden Restwerklohn für im Jahre 2013 (20.05.13 - 10.09.13) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen der Kelleraußenwand an dem Objekt ... . Zum Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen stand das Objekt zu 5/7 im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin und zu 2/7 im Eigentum des Beklagten. Der Geschäftsführer der Klägerin ist zugleich WEG-Verwalter des Objekts. Ausweislich des Handelsregisterauszugs (...) ist der Geschäftsführer der Klägerin einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Unternehmensgegenstand der Klägerin war in der Zeit vom 24.02.1997 bis zum 20.03.2015 das "Maurer- und Betonbauerhandwerk sowie das Landmaschinenmechanikerhandwerk" (vgl. Bescheinigung der Handwerkskammer H vom 26.04.2018, Bl. 300 d. A.).

Der Beklagte hatte seinen Miteigentumsanteil an der v.g. WEG mit notariellem Kaufvertr...

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