Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum.
2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.
Normenkette
WEG § 5
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 469/04) |
AG Plön (Aktenzeichen 10 II 21/04-WEG) |
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin... wird für begründet erklärt (§ 48 ZPO entsprechend).
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Unter Wiederherstellung des Beschlusses des AG Plön und Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass die im Souterrain des Hauses B der Wohnungseigentümergemeinschaft... eingebaute Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt für alle Instanzen jeweils 3.000 EUR.
Gründe
Die Anlage besteht aus sieben Wohnungseigentumseinheiten. Die Wohnungen Nr. 1 und 2 liegen im Souterrain und sind benachbart. Zur Entsorgung ihrer Abwässer ist nach Entstehung der Gemeinschaft eine Hebeanlage eingebaut worden, die sich unterhalb der Treppe zwischen Souterrain und Erdgeschoss befindet. Die Wohnung Nr. 2 gehört der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 2. a) haben während dieses Verfahrens ihr Wohnungseigentum veräußert. Unter den Beteiligten ist insbesondere im Hinblick auf die Kostenverteilung streitig, ob die Hebeanlage zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehört. In der Teilungserklärung v...