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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 27.10.2022 - 54 Verg 7/22

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 08.08.2022 (VK-SH 07/22) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerinnen schrieben im offenen Verfahren die Beschaffung von digitaler Technik zur Einsatzdokumentation im Rettungsdienst aus. Es handelt sich um die dritte Ausschreibung bei diesem Beschaffungsvorhaben. Zwei vorangegangene Ausschreibungen waren nach Entscheidungen der Vergabekammer bzw. des Senats aufgehoben worden.

In die Angebotswertung fließen der Preis mit 35 % und die Leistung mit 65 % ein. Das Wertungssystem wurde in den Vergabeunterlagen erläutert (Anlage Ast 1, Bl. 39 ff. d.A.). Danach konnten die Bieter für ein Dokumentationskonzept mit Unterkonzepten zur Zeitersparnis, zur intuitiven Bedienbarkeit, zur Umsetzung des ABCDE-Schemas und zur Umsetzung der Datenschutzvorgaben jeweils bis zu 10 Punkte, für ein Auftraggeberkooperationskonzept bis zu 10 Punkte, für die Teststellung bis zu 20 Punkte und für die Erfüllung der Soll-Kriterien bis zu 30 Punkte erhalten. Dabei waren bei der Bewertung der Teststellung bis zu 10 Punkte für den Gesamteindruck der zweckmäßigen Konstruktion und bis zu 10 Punkte für die einfache Bedienbarkeit zu vergeben.

Unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene reichten Angebote ein. Die Antragstellerin sandte für die Teststellung ein Tablet und das geforderte Zubehör ein.

Die wertende Teststellung wurde am 09.05.2022 durchgeführt. Im Protokoll sind sechs Personen als Vertreter der Antragsgegnerinnen aufgeführt. Der Vertreter des BE war wegen ein...

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