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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 25.04.2016 - 3 Wx 122/15

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Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 26.10.2015; Aktenzeichen 57 VI 368/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Pinneberg vom 26.10.2015 geändert:

Das AG wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1) bezüglich des auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen - beweglichen wie unbeweglichen - Nachlasses der Erblasserin aufgrund des Ehegattentestaments vom 08.10.2014 als Alleinerbin in Anwendung deutschen Erbrechts ausweist.

Die Gerichtskosten der I. Instanz trägt die Beteiligte zu 1) nach einem Geschäftswert von 50.000,00 EUR. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der 1966 in Polen geborene und am 15.10.2014 in H1 verstorbene Erblasser war polnischer Staatsangehöriger. Er war mit der Beteiligten zu 1), die deutsche Staatsangehörige ist, seit 1990 verheiratet und lebte vor seinem Tod über 20 Jahre in Deutschland. Der Erblasser hat keine Abkömmlinge hinterlassen, seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 2) - 4) sind seine Schwestern.

Wenige Tage vor seinem Tod verfassten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ein "Gemeinsames Testament" in dem es heißt:

"Wir erklären hiermit gemeinsam, ungeachtet der Pflichtanteile, das der zuerst Verstorbene den weiterlebenden Ehegatten als uneingeschränkten Alleinerben bestimmt. Das gilt auch für das Grund- und Hauseigentum in I1/Polen.

Nach dem Ableben des vorerst überlebenden Eltern- bzw. Stiefelternteils verfügen wir gemeinsam, dass das leibliche Kind der Ehefrau und Stiefkind des Ehemannes, Sascha André W1, geboren am 17.03.1978 unser Schlusserbe ist.

H2, den 08.10.2014 (es folgt die Unterschrift der Beteiligten zu 1)

Das ist ebenfalls mein übereinstimmender Wille.

H2, den 08.10.2...

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  Leitsatz (amtlich) Aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes verbleibt es beim Ausschluss des Erbrechts vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge, wenn ansonsten dem Erblasser nahe gestandene Erbprätendenten - hier die Ehefrau und eine Erbin ...

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