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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 25.01.2012 - 2 W 57/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

Leitsatz (amtlich)

1. Die in Betracht kommenden Formen der Berufung der Mitgliederversammlung nach § 58 Nr. 4 BGB kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung der Mitgliederversammlung erlangen kann.

2. Die Form der Berufung der Mitgliederversammlung muss hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmung einer Vereinsatzung, wonach die Berufung der Mitgliederversammlung "in Textform" erfolgt, ist hinreichend bestimmt.

Normenkette

BGB § 58 Nr. 4; BGB § 126b

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 08.03.2011)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 8.4.2011 wird der Beschluss des AG - Registergericht - Kiel vom 8.3.2011 geändert:

Das Registergericht wird angewiesen, den Betroffenen auf die Anmeldung der Vorstandsmitglieder K. und B. vom 30.11.2010 im Vereinsregister einzutragen.

Gründe

I. Der Betroffene begehrt die Eintragung des betroffenen Vereins im Vereinsregister.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.11.2010 - URz ... des Notars G. in N. - haben die Vorstandsmitglieder K. und B. beim Registergericht die Gründung des Betroffenen zur Eintragung angemeldet. Mitglieder des Vorstands seien K. als Vorsitzender und B. als stellvertretender Vorsitzender. Der Anmeldung waren beigefügt Abschriften des Protokolls der Gründungsversammlung vom 18.10.2010, unterzeichnet von den vorgenannten Vorstandsmitgliedern und dem die Anmeldung beglaubigenden Notar, und der Satzung vom selben Tag, die von allen 8 erschienenen Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden ist.

§ 9 der Satzung lautet:

"Einberufung von Mitgliederversammlungen"

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderu...

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