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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 19.05.2005 - 12 VA 2/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalterbestellung

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 03.08.2004)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1493/05)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde verbleibt es bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 3. August 2004 (Ziff. II 3 und 4 des Tenors).

3. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar und seit vielen Jahren im Bereich der Konkurs- und Vergleichsabwicklung tätig. Er wurde vom Amtsgericht Oldenburg regelmäßig bei Insolvenzen hinzugezogen. Nachdem diesem Gericht aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen die Aufgaben eines Insolvenzgerichts genommen worden waren, bemühte sich der Antragsteller bei dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Eutin um die Übernahme von Insolvenzverfahren. Damit hatte er keinen Erfolg. Im Mai 2000 teilte ihm die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Eutin mit, dass sie zurzeit keinen Bedarf für die Erweiterung des Kreises der von ihr regelmäßig eingesetzten Sachverständigen, Verwalter und Treuhänder in Insolvenzverfahren habe. Sie nehme aber zur Kenntnis, dass der Antragsteller weiterhin interessiert sei, Aufgaben für das Insolvenzgericht zu übernehmen.

Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG hat der Senat durch Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 und 28. Mai 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass die jeweilige Auswahl des Insolvenzverwalters gemäß § 56 Abs. 1 InsO jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts erfolge und die Überprüfung derartiger richterlicher Ermessensentsc...

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