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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 19.05.1994 - 16 W 20/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für alle von § 850 c ZPO erfaßten Bezüge ist, daß die Zahlung noch aussteht, der Schuldner also noch einen auf Zahlung in Geld zu erfüllenden Anspruch hat.

2. Das Eigengeld kann sowohl dem Zugriff der Gläubiger als auch der Verfügung des Gefangenen offenstehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850k; StVollzG § 51

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Entscheidung vom 05.01.1994; Aktenzeichen 7 T 763/93)

AG Lübeck (Aktenzeichen 51 M 2570/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für beide Rechtsmittelinstanzen auf 1.000, – DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gem. § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Landgerichts für den Schuldner einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält. Zu seinem Nachteil ist die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 22. November 1993 abgeändert worden.

In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1.

Gepfändet hat die Gläubigerin den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit den sich aus § 51 Abs. 4 StVollzG ergebenden Beschränkungen.

Zu Recht hat das Landgericht beanstandet, daß das Amtsgericht für das pfändbare Eigengeld, soweit es sich aus überwiesenem Arbeitseinkommen des Schuldners zusammensetze, eine Pfändung nur nach Maßgabe des § 850 c ZPO zugelassen hat.

Eine direkte Anwendung des § 850 c ZPO scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift aus.

Voraussetzung für alle von § 850 c ZPO erfaßten Bezüge ist n...

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Zivilprozessordnung / § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zivilprozessordnung / § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

  (1)[2] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als   1. 1 178,59 Euro monatlich,[3]   2. 271,24 Euro wöchentlich[4] oder   3. 54,25 Euro täglich[5] ...

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