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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 17.12.2021 - 2 Wx 30/21

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Leitsatz (amtlich)

Anspruch des Ehemannes auf Korrektur des Todeszeitpunkts seiner Ehefrau beim Standesamt

 

Normenkette

PStG § 54 Abs. 1-2

 

Tenor

Auf den Hilfsantrag aus der Beschwerde des Antragstellers vom 29. April 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 17. März 2021 aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass das Standesamt X. den Sterbeeintrag betreffend A., Registernummer S XXX/2020, dahin berichtigt, dass als Zeitpunkt des Todes eingetragen wird: "30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr".

Hinsichtlich des Hauptantrags wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt, im Sterbeeintrag seiner früheren Ehefrau den Todeszeitpunkt zu berichtigen.

1. Der Antragsteller war mit A. verheiratet. Diese hielt sich Ende September 2020 in einem Hotel in X. (Amt X.) auf, um sich mit ihrer Schwester und deren Ehemann zu treffen, die im Nachbarort ihren Urlaub verbrachten. Mit ihnen traf sich Frau A. am Abend des 29. September 2020 und begab sich danach in das von ihr allein genutzte Hotelzimmer. Der Kontakt zur Schwester und zum Schwager endete gegen 21.30 Uhr.

Frau A. verfügte über ein Smartphone der Marke Samsung und ein sog. Google-Konto. In diesem Google-Konto hatte sie die Option "Web- & App-Aktivitäten" aktiviert, mit deren Hilfe getätigte Suchanfragen über die Internetsuchmaschine "Google" und Aktivitäten in anderen Google- und Samsung-Diensten gespeichert werden. Für die Nacht vom 29. auf den 30. September 2020 dokumentierte das Google-Konto auf diese Weise mehrere Aktivitäten. Hierzu zählte insbesondere für den Zeitpunkt 30. September 2020, 0.30 Uhr, eine Google-Suche zum Stichwort "herzinfarkt bei frauen", die Verwendung des Samsung-Internet-Browsers und ein Aufruf der Inter...

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