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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 17.03.2010 - 5 U 2/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung von Verbraucherkreditverträgen mit Restschuldversicherung bei rechtzeitigem Widerruf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein zeitgleich abgeschlossener Verbraucherkreditvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB darstellen.

2. Bei der Rückabwicklung der verbundenen Verträge tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein mit der Folge einer (teilweisen) Konsumtion. Die einander gegenläufigen Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettokreditbetrages einschließlich marktüblicher Zinsen sowie des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer (hier die Versicherung) auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten fallen in der Person des Darlehensgebers mit der Folge zusammen, dass es im Zeitpunkt des Widerrufs - in Abhängigkeit von der Höhe der bereits geleisteten Raten sowie der Restlaufzeit der Versicherung - zumindest teilweise zu einem Forderungsverbrauch kommt.

3. Im Rahmen der Rückabwicklung kann die Bank von dem Darlehensnehmer die Rückzahlung des Nettokreditbetrages, soweit er nicht zur Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zzgl. marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 346 Abs. 1 und 347 BGB verlangen. Wegen der Finanzierung der Versicherungsprämien durch die Bank schuldet der Kunde gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz.

4. Die Bank ist im Rahmen der Rückabwicklung gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten verpflichtet. Der Kunde hat ferner gegen die Bank gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 3, 357, 346 Abs. 2 Nr. 1, Satz 2 BGB i.V.m. § 9 VVG einen Anspruch auf Rückzahlung des a...

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