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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 13.11.2024 - 15 UF 186/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 26, 28 EuUnterhVO müssen sich die Beteiligten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da sie gem. § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO, § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. BGH FamRZ 2017, 1705).

2. Gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUnterhVO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde im Anwendungsbereich der EuUnterhVO 30 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (hier: Deutschland).

3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach den §§ 36 ff. AUG ist lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die vorgegebenen Förmlichkeiten erfüllt. Dagegen kann der Unterhaltsschuldner keine sachlichen Einwendungen erheben, die im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen wären (BGH NJOZ 2009, 4492).

 

Normenkette

AUG § 43; EGV 4/2009 Art. 26, 28, 32

 

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 9. Oktober 2024 zurückzuweisen.

II. Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

 

Gründe

I. Die in Ungarn lebenden Antragsteller sind die - mittlerweile volljährigen - Kinder des in Deutschland lebenden Antragsgegners. In einem am 18. Dezember 2009 in Ungarn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde der Antragsgegner durch Entscheidung des Stadtgerichts N. vom 7. Juni 2012 ve...

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