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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 12.07.2006 - 2 W 79/06

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 21.04.2006; Aktenzeichen 3 T 386/05)

AG Eutin (Aktenzeichen 29 II WEG 35/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Wert von 930 EUR. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1. macht gegen die Beteiligte zu 2., die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ... in M., einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 930 EUR geltend. Die Beteiligte zu 1. war Eigentümerin mehrerer Wohnungen der Anlage, darunter eines 430/10.000stel Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19. Am 5.7.2005 verkaufte sie mit notariellem Vertrag (UR-Nr. 207/05 der Notarin L. in E.) dieses Wohnungseigentum an eine Frau-N. In dem Vertrag hieß es zu § 1:

" Die Erschienene zu 1) - nachstehend Verkäuferin genannt - ist Eigentümerin des im Grundbuch von M. Blatt 5273 verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem 556/10.000stel Miteigentum (...). Zur Zeit ist ein 430/10.000stel Miteigentumsanteil eingetragen; ein 50/10.000stel Miteigentumsanteil und ein 76/10.000stel Miteigentumsanteil sind zur Zuschreibung beantragt.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, das vorstehend bezeichnete Wohnungseigentum auf die Erschienene zu 2) - nachstehend Käuferin genannt - zu übertragen".

§ 6 des Vertrages lautete:

"Die Käuferin verpflichtet sich, in den bestehenden Verwaltervertrag einzutreten. Die Verkäuferin erklärt: Die Verpflichtung zur Zahlung der im Verwaltervertrag vorgesehenen Gebühr von 100 EUR an die Verwalterin ist nichtig und nicht von der Käuferin zu zahlen".

Die Anlage 1 zu dem notariellen Vertrag enthielt folgende Verkäufererklärung:

"Im Protokoll der 2. Eigentümerersamm...

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