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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.04.2006 - 2 W 249/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch im Beschwerdewege

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgt ist. Hingegen genügt es nicht, dass die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verlangt keine von der des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO abweichende Auslegung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO (Abweichung von OLG Celle v. 11.10.1989 - 4 W 279/89, Rpfleger 1990, 112; Vorlage an den BGH).

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 71 Abs. 2 Nr. 2, §§ 74, 79 Abs. 2; BGB §§ 894, 899

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 4 T 423/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) waren als Eigentümer des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Der Beteiligte zu 2) übertrug am 3.2.1999 seinen Gesellschaftsanteil i.H.v. 50 % an die Beteiligte zu 4); die Beteiligte zu 3) übertrug ihren ebenfalls 50%igen Anteil an der GbR am 5.11.2003 an den Beteiligten zu 5) Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte zunächst nicht.

Die Beteiligte zu 1) beantragte am 13.10.2005 unter Vorlage einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, nach deren Ziff. 5 die Beteiligten zu 2) und 3) die persönliche Haftung übernommen hatten, die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des Grundvermögens. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 14.10.2005 vor. Hiergegen wendeten sich die Beteiligten zu 2), 3), 4), 5)...

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