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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 10.09.2002 - 16 W 90/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist kein Einzelrichter i.S.v. § 568 S. 1 ZPO.

2. Zur Abgrenzung zweier zeitgleich erlassenen Unterlassungsverfügungen gegen eine GmbH und gegen ihren Geschäftsführer persönlich.

 

Normenkette

ZPO § 349 Abs. 2, § 568 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 8 O 2/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Beschwerdewert von 500 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft. Durchgreifende Bedenken gegen die Formgerechtigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde i.S.v. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestehen nicht. Zwar enthält die Beschwerdeschrift wiederum, wie schon der zunächst eingereichte Bestrafungsantrag vom 8.4.2002, ein falsches Rubrum. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift wie auch aus der Angabe des zutreffenden Aktenzeichens ist indes zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdeschrift in diesem Verfahren, nicht aber im Parallelverfahren gegen die KvA-Handels-GmbH eingereicht werden sollte. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Schuldner dieses Verfahrens gegen die ihm durch einstweilige Verfügung vom 17.1.2002 auferlegten Unterlassungspflichten nicht verstoßen hat.

1. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht vom Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Handelsrichter erlassen worden. Das folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass auch die genannte einstweilige Verfügung vom Vorsitzenden allein gem. § 944 ZPO erlassen werden durfte und erlassen worden ist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 349 Rz. 17).

2. Über das Rechtsmittel des Gläubigers hatte der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Ei...

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