Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung
Leitsatz (amtlich)
Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten - Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung - rechtfertigen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 29.05.2009; Aktenzeichen 2 O 90/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kiel vom 29.5.2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls unbegründet.
I. Die Klägerin begehrt mit ihrem Unterlassungsantrag, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet auf seinen Internetseiten Kartographien der Klägerin aus deren Deutschlandkarte oder Teile dieser Kartographien öffentlich zugänglich zu machen. Daneben verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus Lizenzanalogie i.H.v. 650 EUR nebst Zinsen und macht weiter als Nebenforderung vorgerichtliche Kosten geltend. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Streitwert für den Unterlassungsantrag mit 10.000 EUR beziffert.
Das LG hat zunächst mit Beschluss vom 9.4.2009 den Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 10.650 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, dass der Wert für den...